Die ATBA Germany (oder offiziell: ATB Sport e.V.) ist ein ehrenamtlicher, gemeinnützig anerkannter Verein, der sich zur Aufgabe gemacht hat, das Mountainboarden mit seinen verschiedenen Möglichkeiten in Deutschland zu fördern.
Durch regelmäßige Events und Wettbewerbe (wie z.B. die German Open) trommeln wir die Mountainboarder in Deutschland und Europa regelmäßig zusammen, damit die noch übersichtliche, aber sehr gesunde Community stetig anwachsen kann und neue Gesichter dazukommen können. Durch die mittlerweile internationale Kommunikation mit anderen ATBAs schließen wir uns zudem für internationale Events zusammen, damit man sich nicht alleine auf die Reise dorthin machen muss.
Ob Mitglied oder nicht, wir freuen uns über jede helfende Hand. In den News werden immer wieder Bekanntmachungen veröffentlicht, zu denen man sich zum freiwilligen Einsatz melden kann – das ist nicht nur Arbeit, sondern vor allem jede Menge Spaß.
Warum lohnt sich eine Mitgliedschaft?
Der ATBA Germany ist ehrenamtlich und finanziert sich somit über Spenden und die Mitgliedsbeiträge seiner Mitglieder (30€/Jahr). Somit unterstützt du mit deiner Mitgliedschaft alle Bereiche und neue Anschaffungen, die unsere Events und Aktionen für dich noch besser werden lassen. Weitere Gründe:
- Versicherungsschutz auf unseren Events und Veranstaltungen über die Deutsche Sporthilfe
- geringere Startgelder und finanzielle Vorteile bei unseren Veranstaltungen
- bis zu 10 % Rabatt beim Kauf von Produkten unserer Partner
- Startgeldbeteiligung bei Teilnahme an internationalen Events für Boarder/innen bis 18 Jahre
Wie werde ich ein Mitglied?
Teile uns einfach deinen Wunsch, Mitglied bei uns zu werden, mit. An info@atbagermany.de oder über unser Kontaktformular. Du wirst dann von uns angeschrieben und erhältst alle Dokumente auf dem elektronischen Weg zugeschickt.
Der Vorstand
1. Vorsitzende
Tarik Drissi
E-Mail: tarik@atbagermany.de
Philipp Heinle
E-Mail: phil@atbagermany.de
2. Vorsitzender
Tim Schneider
E-Mail: tim@atbagermany.de
Kassenwart
Johannes Memmel
E-Mail: joe@atbagermany.de
Schriftführer
Martin Franke
E-Mail: martin@atbagermany.de
Die Satzung
Die Satzung des ATB Sport e.V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen ATB Sport e.V.
Er hat seinen Sitz in Iserlohn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Die Geschäftsstelle wird vom Vorstand bestimmt. Nach Eintragung lautet der Name des Vereins ,,ATB Sport e.V.“ – im folgenden „Verein“ genannt.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Allterrainboardsports in seiner natur- und landschaftsverträglichen Form, als Kinder- und Erwachsenen-, Breiten- und Freizeitsport und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung. Insbesondere Jugendlichen soll ein attraktives Angebot zur körperlichen Betätigung im Freien, zur Förderung von sozialem Lernen und Integration in soziale Bezugsgruppen, Entwicklung körperlicher Fähigkeiten, wie Koordination, Motorik und körperliche Belastbarkeit gemacht werden. Durch verschiedene Maßnahmen soll auch die internationale Jugendbegegnung gefördert werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen, Leistungen und Gemeinschaftsveranstaltungen, insbesondere Wettkämpfe, Gruppenfahrten, Trainingslager und gezielter Nachwuchsförderung verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglied kann jede natürliche oder juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab Volljährigkeit.
Der Verein besteht aus aktiven (ordentlichen Mitgliedern) und Fördermitgliedern.
Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat, wobei als ein Grund zum Ausschluss auch ein unfaires, unsportliches Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern gilt. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind
· der Vorstand,
· die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereines.
§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
· Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
· Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
· Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 10 Jugend des Vereins
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
§ 11 Wahl des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstandsmitglieder können nur
Mitglieder des Vereins werden. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 12 Vorstandssitzungen
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
sind. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden
§ 13 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied – auch ein Ehrenmitglied – eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
· Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
· Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung,
· Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,
· weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst; Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§ 14 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
§ 15 Rechnungsprüfer
Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 16 Auflösung des Vereins
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Iserlohn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung von Sport und Jugendarbeit, zu verwenden hat.
Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit 3/4 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
ATB Sport e.V.
ATBA GERMANY